Siegfried Fröhlichs Sportrechtsblog

Wer Scharia kann, kann auch Sport

Von Siegfried Fröhlich

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Sportrechtler Siegfried Fröhlich

02.04.2012  |  (rsn) - Wieder einmal sorgt die Wiener Blutbank für Aufregung im Sport. Eine heimliche Tonbandaufzeichnung des ehemaligen Langläufers Christian Hoffmann von einer Urteilsberatung der NADA Österreichs wirbelt ordentlich Staub auf.

Den Inhalt der Tonbandaufnahme bezeichnete die Kronen-Zeitung aus Wien als „Sittenbild aus sexuellen Phantasien, Druck von außen und Ratlosigkeit“. Inzwischen nahm der NADA-Geschäftsführer seinen Hut, sämtliche Sportrichter der NADA Österreichs werden ausgetauscht.

Als besonders skandalös wurde an den Aufnahmen betrachtet:

• angeblich tauschen sich Sportrichter während der Urteilsfindung darüber aus, wie man gerne mit einem weiblichen Ski-Star „verkehren“ würde;

• angeblich ergibt sich aus dem Protokoll, dass ein vorher feststehendes Urteil lediglich begründet werden solle;

• angeblich nahm der NADA-Geschäftsführer Einfluss auf die Urteilsfindung.

Sollten sich die Vorwürfe als wahr erweisen, würde mich das persönlich nicht sonderlich überraschen. Dies hat weniger mit den handelnden Personen zu tun. Vielmehr sind Fehlentwicklungen meist einem System geschuldet. Während die Professionalisierung des Sports immer mehr fortschreitet, stagniert die Sportgerichtsbarkeit.

Der organisierte Sport nimmt noch immer für sich in Anspruch, selbst über Verfehlungen der Sportler entscheiden zu wollen. Dieses Recht auf Selbstverwaltung ist aus Sicht der Sportverbände und –organisationen unantastbar. Zeitgemäß ist es jedoch nicht mehr.

Für einen Sportler geht es bei Sportstrafverfahren in aller Regel „nicht nur um Sport“, sondern um die eigene berufliche Zukunft. Dann aber muss dem Sportler zugebilligt werden, dass er ein Anrecht auf ein Verfahren hat, welches rechtsstaatlichen Prinzipien Rechnung trägt. Ein Rechtsstaat garantiert dem Bürger unter anderem das Recht auf ein faires Verfahren durch einen unabhängigen Richter auf Basis der geltenden Gesetze. Eine studentische Aushilfskraft, die monatlich 400 EUR verdient, hat im Falle der Kündigung laut Grundgesetz Anspruch auf eine richterliche Überprüfung der Kündigung.

Ein Tour de France-Sieger, der mehrere Millionen verdient, soll bei einem drohenden Berufsverbot kein Recht auf eine solche Überprüfung durch einen staatlichen Berufsrichter haben. Dies ist ein untragbarer Zustand und durch nichts zu rechtfertigen.

Die Abschottung der Sportgerichtsbarkeit sorgt immer häufiger für Konstellationen, die für einen Sportinteressierten kaum noch nachvollziehbar sind. Einige Beispiele fallen mir spontan ein.

Der nunmehr abgesetzte Vorsitzende des NADA-Gerichts in Österreich war ehemals im „Flag Football“ Mitglied von Österreichs Nationalmannschaft. In seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt vertrat er zumindest in der Vergangenheit den Österreichischen Radsportverband, dessen Anti-Doping-Ausschuss er zugleich vorstand. Ausweislich der Homepage der Österreich-Rundfahrt ist er zudem Geschäftsführer der „ÖRV-Management GmbH“. Diese ist Ausrichterin der Österreich-Rundfahrt.

Ohne hier konkrete Vorwürfe zu erheben: Wäre aber diese Person über jeden Zweifel erhaben, wenn über Doping-Verstöße bei der Österreich-Rundfahrt verhandelt wird? Man stelle sich die Aufregung vor, wenn ein Verwaltungsrichter über die Rechtmäßigkeit einer Demonstration entscheiden würde, die er selbst mit organisieren würde.

Der Geschäftsführer der NADA Austria startete im Sport als Gewichtheber. Es schloss sich eine Karriere als Bobfahrer an, die ihn 1976 auf den 4. Platz im Zweierbob bei den Winterspielen von Innsbruck führte. Auch hier stellt sich die Frage: Kann man mit dieser Laufbahn Geschäftsführer einer Anti-Doping-Behörde sein?

Aber bevor hier ein falscher Eindruck erweckt wird: Deutschland ist im Bereich der Sportgerichtsbarkeit sicher nicht besser aufgestellt. So empfiehlt die NADA die Durchführung von Doping-Strafverfahren vor dem „Deutschen Sportschiedsgericht“. Wie im Sport üblich, gibt es dort keine hauptamtlichen Richter. Vielmehr sehen sich vorwiegend Rechtsanwälte dazu berufen, als Richter zur Verfügung zu stehen. Die Richterliste hält einige Überraschungen bereit:

So findet sich auf der Richterliste ein Rechtsanwalt, der nicht nur regelmäßig die WADA in Deutschland vertritt, sondern auch in einem anderen Verfahren auffiel. Dessen Kanzlei vertrat die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) in jenem Verfahren, in dem die DESG gegen die vom Internationalen Eisschnelllauf Verband (ISU) gegenüber Claudia Pechstein ausgesprochene Doping-Sperre vorging. Mit Verlaub: Auf der einen Seite die Interessen der WADA auf der anderen Seite Claudia Pechstein zu unterstützen, erscheint zumindest dem juristischen Laien schwer erklärbar.

Apropos Pechstein: Die beiden anwaltlichen Vertreter von Claudia Pechstein stehen als Schiedsrichter selbstverständlich auch zur Verfügung. Einer der beiden Rechtsanwälte, die Pechstein vor dem CAS vertreten haben, ist dort sogar selbst Richter und Mitverfasser des WADA-Codes von 2009. Man stelle sich vor, ein Richter vor einem deutschen Strafgericht wäre auch als Strafverteidiger tätig.

Auch als Richter vor dem Deutschen Sportschiedsgericht steht ein Rechtsanwalt zur Verfügung, der auf der einen Seite Werner Franke im Verfahren gegen Jan Ullrich vertritt, in anderen Verfahren als Verteidiger von verurteilten Sportlern wie Danilo Hondo oder Stefan Schumacher aufgefallen ist.

Ich könnte endlos so weiterschreiben. Im Ergebnis sind die oben stehenden Verbindungen allesamt rechtlich nicht zu beanstanden. Doch ist es dennoch richtig? Sorgen sie für Glaubwürdigkeit des Anti-Doping-Kampfes?

Die Nebenberuflichkeit der Sportrichter führt derweil noch zu ganz anderen Absurditäten: Vor fast drei Jahren beauftragte mich ein Sportler, ihn in einem Verfahren wegen einer angeblich verpassten Trainingskontrolle zu vertreten.

Meines Erachtens konnte man gut darlegen, weshalb der Sportler gerade keine Kontrolle verpasst hatte. Seit Einreichung der Verteidigungsschrift im Jahr 2009 wartete der Sportler auf eine Antwort. Sämtliche Anfragen, wann denn mit einer Entscheidung zu rechnen sei, blieben unbeantwortet. In einem anderen Verfahren sind seit der Abgabe einer Verteidigungsschrift nunmehr fast 12 Monate vergangen, ohne dass sich etwas in der Sache getan hätte. Begründung auf Nachfrage: Der Richter sei umgezogen, habe einen neuen Job und daher keine Zeit. Das mag ich diesem Richter nicht vorwerfen; doch das Problem meines Mandanten kann es aber auch nicht sein.

Im staatlichen Strafrecht ist die Trennung von Richtern, Staatsanwaltschaft und Verteidigung eine der großen Errungenschaften einer freiheitlichen Grundordnung. Weshalb sie im Sportstrafrecht keine Rolle spielt, ist nicht nachvollziehbar.

Gleichfalls wäre es „im echten Leben“ unmöglich, dass ein Bundestagsabgeordneter einerseits ein Gesetz beschließt, andererseits in einem Gerichtsverfahren über dessen Rechtmäßigkeit urteilt. Im Sport wird dies hingenommen. Und wie kann es eigentlich sein, dass Jan Ullrich ein halbes Jahrzehnt nach seinem Rücktritt als aktiver Sportler sein Urteil vom CAS erhält?

Aus diesen und vielen anderen Gründen bin ich dafür, dass ein Sportstrafverfahren gegen Berufssportler grundsätzlich vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden muss; auf Grundlage staatlichen Prozessrechts. Nur so kann ein unabhängiges und faires Verfahren erreicht werden, welches nicht nur weniger angreifbar ist, sondern vor allen Dingen der Glaubwürdigkeit der Entscheidung dient.

Derartige Urteile sind inhaltlich auf Grundlage des von den Verbänden beschlossenen Regelwerks zu treffen. Das ewig vorgetragene Argument, sportinterne Gerichte haben in Fragen des eigenen Regelwerks mehr Kompetenz als staatliche Gerichte, ist in Wahrheit ein vorgeschobenes.

Wenn sich vor einem Deutschen Richter ein in Deutschland lebendes iranisches Ehepaar scheiden lässt, hat der Richter die Scheidung auf Basis der Scharia, dem islamischen Gesetz, zu treffen. Sofern dem Richter das Einlesen in islamisches Recht zugetraut wird, dann sollte er sicherlich in der Lage sein, auch den WADA-Code zu verstehen.

 

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